Eine Pflicht zur Vorschussnahme besteht nicht, aber auch kein Recht des Mandanten, dass der Rechtsanwalt ohne Vorschuss tätig wird. Während viele Anwälte, die im zivilrechtlichen Bereich auch mal ohne Vorschuss tätig werden, wird bei Strafverteidigern, die ohne Vorschuss arbeiten schon gern über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nachgedacht. Das liegt hauptsächlich am Zahlungsverhalten der Mandantschaft.
Nicht notwendig ist die Aufschlüsselung der einzelnen Posten nach dem Vergütungsverzeichnis und die Angabe der einzelnen Gebühren nach § 10 RVG. Es reicht auch die Angabe eines Pauschalbetrages.
Zahlt der Mandant dennoch nicht, darf der Vorschuss im laufenden Mandat nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden oder (so zumindest die überwiegende Kommentarliteratur) sogar eingeklagt werden. Dafür muss das Mandat erst abgeschlossen sein.
Mit Abschluss des Mandates (also auch durch vorzeitige Kündigung oder Niederlegung) verliert die Vorschussrechnung ihre Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Rechtsanwalt eine korrekte Abrechnung nach den Erfordernisenn nach § 10 RVG erstellen. Hier sind die einzelnen Gebührenstatbestände nebst VV-Nummern (außer Auslagen und MwSt.), die Faktoren zu benennen und aufzuschlüsseln. Diese kann dann nach § 11 RVG festgesetzt werden.
Dem liegt zugrunde, dass der Rechtsanwalt für die Beantragung der Prozesskostenhilfe selbst eine 1,0 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG VV 3335 verlangen kann. Die Gebühr ist vorschussfähig. Wird die Prozesskostenhilfe später bewilligt, wird diese Verfahrensgebühr auf die später anfallende Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet. Bei Streitwerten unter 5.000,00 € wird diese Gebühr damit regelmäßig "aufgefressen". Liegt der Streitsache aber ein höherer Streitwert zugrunde oder wird nur für einen Teil der Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, steht dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren zu. Hat er hierauf schon einen Vorschuss erhalten (oder erstattet die Gegenseite einen Teil der Kosten), so kann er den Vorschuss zuerst auf die Wahlanwaltsgebühren und erst dann auf die Prozesskostenhilfe anrechnen.
Soweit die Vorschüsse dann allerdings schon gezahlt sind, kann der Rechtsanwalt auch keine PKH mehr aus der Staatskasse verlangen. Er hat diese Zahlungen vollständig anzugeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich bei der Vorschussforderung auf die Gebühren im Bewilligungsverfahren die Differenz zwischen PKH- Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren (RVG Rechner) als Maßstab zu nehmen.